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Mit Urteil vom...
12. Mai 1998... - entschied das Landgericht Hamburg, dass man durch die Anbringung eines Hyperlinks zu externen Inhalten unter Umständen für deren Inhalt mitverantwortlich sein kann.

Die Praxis - Kommt Ihnen dieser Text bekannt vor? Kein Wunder, denn viele Webmaster kopieren derartige "Standard-Disclaimer", mit dem Zusatz, sich pauschal von allen gelinkten Inhalten zu distanzieren. Wer das Urteil kennt, wird diese Unsitte kaum begreifen können.

Weitere Informationen
» Aktenzeichen 312 O 85/98
  Das besagte Urteil zum Nachlesen
» Aktenzeichen 260 DS 857/96
  Urteil des AG Berlin-Tiergarten
» Aktenzeichen 11 S 4/98
  Urteil des Landgerichts Lübeck zum Thema Linkhaftung bei sog. "Inline-Linking"
» Aktenzeichen 4 O 106/00
  Urteil des Landgerichts Trier zur Haftung bei Gästebucheinträgen.
 
Linkhaftung und Disclaimer

Das Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998
»Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.«

Es gibt wohl kein anderes Urteil eines deutschen Gerichts, welches so häufig zitiert und fast immer falsch ausgelegt wird. Es bedarf keines jahrelangen Studiums der Rechtswissenschaften, um zu erkennen, dass Webmaster, die einen solchen "Haftungsauschluss" auf ihren Seiten anbringen, genau entgegen diesem Urteil handeln.
Den Betreffenden sei geraten, das Urteil zuerst selber zu lesen, anstatt per Copy & Paste derartige Disclaimer auf eigene Seiten zu übertragen.


Welcher Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde?
Der Beklagte betrieb eine Internetseite, die sich mit dem Kläger auseinandersetzte.
Auf dieser Seite richtete er einen "Mark der Meinungen" ein, die aus Links zu solchen Seiten bestand, die den Kläger diffarmieren.
Obwohl der Beklagte eine "Haftungsfreizeichnungsklausel" anbrachte, in der er Verantwortung für den Inhalt der Links pauschal abwies, verlangte der Kläger Schadenersatz.

Was läuft falsch?
Laut Gericht war der Beklagte trotz "Disclaimer" für die Inhalte der Links verantwortlich. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
»(...)Wie in der Entscheidung des BGH (...) ausgeführt, kann das Verbreiten einer (...) über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Bahauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.
Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. (...)«

Entgegen der Meinung der haftungsabweisenden Webmaster besagt das Urteil des LG, dass eine "Haftungsfreizeichnungsklausel" eben nicht ausreicht, um sich von eventueller Haftung zu lösen.

Wie dann?
Wenn ein Webmaster auf eine Seite verlinkt, die zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte hatte, so ist er von der Haftung befreit.
Ein Webmaster kann also nur in soweit für einen Link belangt werden, wie er um die rechtliche Beschaffenheit des verlinkten Inhalts wusste.
Es reicht also vollkommen aus, das Datum der letzten Änderungen auf seiner Webseite zu zeigen, um nachweisen zu können, dass verlinkte Inhalte zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch nicht illegal waren.
Hier sollte man sich das Urteil des AG Berlin vom 30.06.1997 näher ansehen.
Im vorliegenden Fall erschien auf einer verlinkten Seite ein illegaler Artikel, jedoch nach der Linksetzung, ein Artikel mit Anleitungen zu Straftaten. Die Beklagte wurde von Haftungsansprüchen freigesprochen.
Wer natürlich bewusst illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch dieses Urteil selbstverständlich nicht mehr.

Sonderfälle
Links, die innerhalb eigener Framesets geladen werden und beim Betrachter den Anschein erwecken, zum eigenen Internetangebot zu gehören, müssen regelmäßig überprüft werden. (LG Lübeck, 24.11.98)

Gästebücher bedürfen einwöchiger Kontrolle durch den Webmster, um illegale Beiträge ausschließen zu können. (LG Trier, 16.05.02)

Rechtlich umstritten sind immer noch Links, die erst durch ein externes Programm betrachtet werden können, etwa Links zu Dateien aus dem E-Donkey-Netzwerk.
Genauso unklar ist die Situation bei Links, die bewusst zu illegelen Inhalten führen, etwa zum Zwecke der Dokumentation. Hier sollte man sich überlegen, nicht stattdessen einen Hinweis anzubringen, dass entsprechende Seiten leicht via Suchmaschine gefunden werden können. Auf die Angabe eines Links zu Ergebnisseiten der Suchmaschinen, die exakt zu den illegalen Inhalten führen, sollte jedoch aus naheliegenden Gründen verzichtet werden.

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Last Updated 27.09.03